Im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, ist indessen praxisgemäss grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt anrechenbar. Wer ein Asylgesuch gestellt hat, darf sich gemäss Art. 42 AsylG bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Die betroffene Person hat zwar kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und der damit verbundene Aufenthalt ist bis zum positiven Abschluss des Verfahrens nicht ordnungsgemäss im Sinne der genannten Bestimmungen.