Die Praxis des Bundesgerichts geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein Aufenthalt dann ordnungsgemäss ist, wenn er ausländerrechtlich bewilligt wurde (BGE 137 II 10, E. 4.4). Der ordnungsgemässe Aufenthalt ist folglich ein qualifizierter Aufenthalt und räumt den Betroffenen in gesetzlich speziell normierten Situationen aufgrund einer während eines bestimmten Zeitraums andauernden Anwesenheitsberechtigung eine bessere Rechtsstellung ein. Im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. der Prüfung, ob wichtige persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, ist indessen praxisgemäss grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt anrechenbar.