gefolgt werden. Die im Rahmen der vorliegenden Prüfung anrechenbare Aufenthaltsdauer ist nicht mit dem "ordnungsgemässen Aufenthalt" gleichzusetzen. Der Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts findet sich lediglich in Art. 42 Abs. 3, Art. 43 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 2 AuG. Die Praxis des Bundesgerichts geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass ein Aufenthalt dann ordnungsgemäss ist, wenn er ausländerrechtlich bewilligt wurde (BGE 137 II 10, E. 4.4).