lichen Grund am weiteren Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden kann und sich die neue Gesetzgebung mehr als früher an der effektiven Integration ausrichtet (Urteil des Rekursgerichts 1-BE.2009.29 vom 20. August 2010, E. II/7.2.2). Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass der Aufenthalt während des Asylverfahrens keinen ordnungsgemässen Aufenthalt darstelle und daher nicht zu berücksichtigen sei. Dem kann so nicht 2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 353