31 VZAE vorliegt, der den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich macht. Dies vor allem auch mit Blick auf die mit zunehmendem Alter des Sohnes ansteigende Bedeutung der Beziehung zu einem leiblichen Elternteil und die Betreuung durch diesen. 4.5. […] 4.5.1. […] Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall von einem nachehelichen Härtefall auszugehen ist, auch die Anwesenheitsdauer des Betroffenen zu berücksichtigen.