Im Gegensatz zu den Anforderungen gemäss Art. 8 EMRK ist es indessen nicht zwingend erforderlich, dass dem nicht obhutsberechtigten Elternteil beachtliche Erziehungsfunktionen zukommen und ihm ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt wurde. […] 4.4.3. Nach dem Gesagten ist hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat seit Mai 2011 ein gerichtsübliches Besuchsrecht inne und nimmt dieses regelmässig wahr. Er hat in den letzten Monaten die Beziehung zu seinem Sohn wieder intensiviert und pflegt diese.