II. 4. […] 4.4.1. Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei der Beurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an die entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK angeknüpft werden, wobei die Anforderungen an die Intensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu handhaben sind (vgl. BGE 2C_692/2011 vom 22. September 2011, E. 2.2.2 in fine). Dies bedeutet, dass dem nicht obhutsberechtigten Elternteil insbesondere auch mit Blick auf das Kindswohl ein wichtiger persönlicher Grund für den weiteren Verbleib in der