350 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011 chen dafür bestehen, dass sie bereits vorher nicht mehr dort wohnte. Zumindest für den Mietvertrag ihrer Wohnung, welcher vom 6. Oktober 2009 datiert, gab sie eine aktuelle Adresse in L. an. Insgesamt kommt das Rekursgericht nach dem Gesagten zum Schluss, dass der Ehewille der Beschwerdeführerin womöglich bereits seit dem 20. Oktober 2008, spätestens jedoch seit dem 19. Mai 2009 als erloschen zu betrachten ist und keine Ehegemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr bestand.