{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-12-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2011-8_2011-12-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3045", "Checksum": "e4cafe7303956120fa61833eccbe216a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2011.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.12.2011 1-BE.2011.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. 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Dabei sind die Anforderungen an die Intensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu handhaben (E. II./4.4.1.).\n- I.c. wurde aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, bejaht (E. II./4.4.3. f.).\n - Im Rahmen der der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt, ist grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt und nicht nur der ordnungsgemässe Aufenthalt anrechenbar (E. II./4.5.1.).\n\n350 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nchen dafür bestehen, dass sie bereits vorher nicht mehr dort wohnte.\nZumindest für den Mietvertrag ihrer Wohnung, welcher vom 6. Oktober 2009 datiert, gab sie eine aktuelle Adresse in L. an.\nInsgesamt kommt das Rekursgericht nach dem Gesagten zum\nSchluss, dass der Ehewille der Beschwerdeführerin womöglich bereits seit dem 20. Oktober 2008, spätestens jedoch seit dem 19. Mai\n2009 als erloschen zu betrachten ist und keine Ehegemeinschaft i.S.v.\nArt. 50 Abs. 1 lit. a AuG mehr bestand.\n\n86 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche\nGründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG; nachehelicher Härtefall;\nBeziehung zu Kindern; anrechenbare Aufenthaltsdauer\n- Sind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei der\nBeurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an die\nentsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK\nangeknüpft werden. Dabei sind die Anforderungen an die Intensität\nder Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng zu handhaben (E. II./4.4.1.).\n- I.c. wurde aufgrund der Eltern-Kind-Beziehung ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich macht, bejaht\n(E. II./4.4.3. f.).\n- Im Rahmen der der Prüfung, ob ein nachehelicher Härtefall vorliegt,\nist grundsätzlich jeder rechtmässige Aufenthalt und nicht nur der\nordnungsgemässe Aufenthalt anrechenbar (E. II./4.5.1.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 15. Dezember 2011 in Sachen F.B. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.8).\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 351\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n4. […]\n4.4.1.\nSind aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen, kann bei\nder Beurteilung, ob eine enge Beziehung zu den Kindern vorliegt, an\ndie entsprechende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8\nEMRK angeknüpft werden, wobei die Anforderungen an die\nIntensität der Beziehung des lediglich besuchsberechtigten (ehemaligen) Ehegatten und Elternteils zu seinem Kind etwas weniger streng\nzu handhaben sind (vgl. BGE 2C_692/2011 vom 22. September\n2011, E. 2.2.2 in fine). Dies bedeutet, dass dem nicht obhutsberechtigten Elternteil insbesondere auch mit Blick auf das Kindswohl ein\nwichtiger persönlicher Grund für den weiteren Verbleib in der\nSchweiz zuzugestehen ist, wenn die Beziehung zu ihm für die Entwicklung des Kindes von erheblicher Bedeutung ist. Unabdingbar ist\ndabei, dass der Elternteil zumindest über ein gerichtsübliches bzw.\naltersadäquates Besuchsrecht verfügt, welches kontinuierlich wahrgenommen wird, darüber hinaus eine gegenseitige innige Bindung\nzwischen dem Kind und dem Elternteil besteht und dieser seinen\nfinanziellen Pflichten gegenüber dem Kind nachkommt. Im Gegensatz zu den Anforderungen gemäss Art. 8 EMRK ist es indessen nicht\nzwingend erforderlich, dass dem nicht obhutsberechtigten Elternteil\nbeachtliche Erziehungsfunktionen zukommen und ihm ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht eingeräumt wurde.\n[…]\n4.4.3.\nNach dem Gesagten ist hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat seit Mai 2011 ein gerichtsübliches Besuchsrecht\ninne und nimmt dieses regelmässig wahr. Er hat in den letzten Monaten die Beziehung zu seinem Sohn wieder intensiviert und pflegt\ndiese. In finanzieller Hinsicht leistet er einen namhaften Beitrag an\nden Unterhalt seines Sohnes. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers\nin sein Heimatland hätte zur Folge, dass die bis jetzt aufgebaute\n352 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\n"}