{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-05-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2011-28_2011-05-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3043", "Checksum": "d27f3fd6f694185fa005e74e55ec9340"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2011.28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.05.2011 1-BE.2011.28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung\n - Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.).\n- Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:45", "Checksum": "42050d01e817a0197a934344b3162698", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 19.05.2011 1-BE.2011.28\nRegeste:\nBeschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung\n - Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt werden (E. I./3.2.).\n- Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen Ferienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte Beschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem Titel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.).\n\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 347\n\nII. Beschwerden gegen Einspracheentscheide des\nMigrationsamts\n\n84 Beschwerdebegründung; Gewähren einer Nachfrist für detaillierte Begründung; Fristwiederherstellung\n- Gestützt auf § 43 Abs. 2 und 3 VRPG kann keine Nachfrist zur Nachreichung einer detaillierten Begründung einer Beschwerde verlangt\nwerden (E. I./3.2.).\n- Übernimmt ein Rechtsvertreter ein Mandat, obschon er wegen\nFerienabwesenheit nicht in der Lage ist, rechtzeitig eine detaillierte\nBeschwerdebegründung zu verfassen, besteht kein Anlass, unter dem\nTitel der Fristwiederherstellung eine Nachfrist anzusetzen (E. I./3.3.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai\n2011 in Sachen S.K. und S.K. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.28).\n\n85 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; Dauer des ehelichen Zusammenlebens\n- Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer drei Jahre bestandenen Ehegemeinschaft ist nur dann\ngegeben, wenn während dieser Zeit auch ein Ehewille vorhanden\nwar. Solange Ehegatten zusammen wohnen, wird ein von einem Ehewillen getragenes Zusammenleben vermutet. Diese Vermutung kann\njedoch im Einzelfall widerlegt werden (E. II./3.1.2.).\n- I.c. wurde das Erfordernis des dreijährigen Zusammenlebens als\nEhegatten in der Schweiz nur in formeller Hinsicht erfüllt, weshalb\nder Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinne\nvon Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG erloschen ist (E. II./3.2.4.).\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 25. August\n2011 in Sachen L.A.V. betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2010.47).\n"}