Dies auch dann, wenn das Kind während der laufenden Fünfjahresfrist zwölf Jahre alt wird. Eine "Verkürzung" der Fünfjahresfrist auf maximal noch zwölf Monate nach vollendetem zwölften Altersjahr kann aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden (E. II./2.7.3. f.). - Art. 126 AuG ist analog zu Art. 47 AuG auszulegen. In übergangsrechtlichen Konstellationen kann damit für Kinder, die am 1. Januar 2008 genau zwölf Jahre alt oder jünger waren, der Familiennachzug grundsätzlich bis am 3. Januar 2013 beantragt werden (E. II./2.7.5.). - Nachträgliche Rechtsänderungen gehen dem Vertrauensschutz zwar grundsätzlich vor.