Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 aus Sicht des Kindeswohls im heutigen Zeitpunkt noch auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis im Scheidungsrecht, gemäss welcher dem kinderbetreuenden Ehegatten in der Regel eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (BGE 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2), ist auch in der vorliegenden Konstellation davon auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer 3 sein 16. Altersjahr vollendet hat (Februar 2013), von einem besonderen Betreuungsbedürfnis auszugehen ist.