Aus den Aussagen des Beschwerdeführers 3 anlässlich der gerichtlichen Befragung geht schliesslich hervor, dass es auch ihm selber bewusst ist, dass er im Moment noch der Unterstützung seiner Mutter bedarf. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 3 aus Sicht des Kindeswohls im heutigen Zeitpunkt noch auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen ist.