Damit die bisherige positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers 3 nicht gefährdet wird, ist dieser insbesondere darauf angewiesen, dass er sowohl für die schulischen Belange als auch für die Bewältigung des restlichen Alltags über eine engmaschige persönliche Unterstützung verfügt. Dass diese Unterstützung durch den Vater ausreichend sichergestellt werden könnte, erscheint zumindest fraglich, auch wenn er sich dieser Aufgabe gemäss eigenen Angaben gewachsen sieht.