Während der Beschwerdeführer 2 aufgrund seines Alters von bald 17 Jahren nicht mehr auf eine ständige Betreuung durch die Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 2A.469/2001 vom 6. März 2002, E. 3.4), ist dies beim Beschwerdeführer 3, der erst 14 Jahre alt ist, ungleich stärker der Fall. Damit die bisherige positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers 3 nicht gefährdet wird, ist dieser insbesondere darauf angewiesen, dass er sowohl für die schulischen Belange als auch für die Bewältigung des restlichen Alltags über eine engmaschige persönliche Unterstützung verfügt.