10 Abs. 1 KRK). Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass der Vater der Beschwerdeführer 2 und 3 zurzeit zwar nicht über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügt (Art. 44 lit. b AuG), jedoch einen Verdienst erzielt, welcher ihm die Finanzierung einer solchen erlauben würde (vgl. Urteil des Rekursgerichts vom 12. November 2004, BE.2004.00021, E. II/4b). Aufgrund dieser klaren Ausgangs- 360 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011