Aus den Erwägungen II. 5. […] 5.2.4. Wie bereits erwähnt wurde, ist bei Familien nicht die Situation der einzelnen Familienmitglieder isoliert, sondern vielmehr die Familie als Ganzes zu betrachten. Zudem ist das Kindeswohl zu berücksichtigen, welches gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung ist, und im Einzelfall einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen kann (vgl. BGE 135 I 153, E. 2.2.2; BGE 135 I 143, E. 2.3; BVGE C-8128/2008 vom 13. Dezember 2010, E. 7).