Die mexikanischen Beschwerdeführer reisten im August 2008 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater (ebenfalls Mexikaner). Dieser verfügte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz bereits über eine Aufenthaltsbewilligung. Ende Mai 2010 trennten sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann. Die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden unter die Obhut ihrer Mutter gestellt, welche sie auch bis anhin betreut hatte. Das MKA verfügte aufgrund der gescheiterten ehelichen Beziehung im August 2010 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies diese aus der Schweiz weg.