{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2011-06-09", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_1-BE-2011-12_2011-06-09.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3047", "Checksum": "8df0d3b154f931ef32394c74e0cbe730"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["1-BE.2011.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.06.2011 1-BE.2011.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen \nWerden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:42", "Checksum": "46f11f6560cf065ede8bcd1b21f83a13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 09.06.2011 1-BE.2011.12\nRegeste:\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen \nWerden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige persönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).\n\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357\n\ngenden Fall weitere Umstände für einen Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz sprechen.\n[…]\n3.4.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die erlittene eheliche\nGewalt ein im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bzw. Art. 50\nAbs. 2 AuG zu berücksichtigender wichtiger Grund darstellt. Die\nBeschwerdeführerin hat sich in sprachlicher Hinsicht integriert und\nberuflich Fuss gefasst, wogegen ihr eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland nicht leicht fallen dürfte. Würde man hier das\nVorliegen wichtiger Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG\nverneinen, stünde die Beschwerdeführerin vor dem Dilemma, entweder die hier erworbenen, namhaften Vorteile aufzugeben oder die\nwiderfahrene eheliche Gewalt weiter zu erdulden, was der Absicht\ndes Gesetzgebers widersprechen würde.\nDie Würdigung der Gesamtumstände ergibt somit, dass im vorliegenden Fall wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50\nAbs. 1 lit. b AuG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen. Damit besteht\nein entsprechender Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.\n\n88 Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung; wichtige persönliche\nGründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen\nWerden nach einer gescheiterten ehelichen Beziehung die Aufenthaltsbewilligungen mehrerer Familienmitglieder nicht mehr verlängert, ist bei\nDrittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsanspruch unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Familie sowie des Kindswohls zu beurteilen, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b\nVZAE vorliegen. I.c. sind aufgrund der besonderen Umstände wichtige\npersönliche Gründe für den weiteren Verbleib in der Schweiz gegeben, bis\ndas jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat (E. II./5.2.4. f.).\n358 Rekursgericht im Ausländerrecht 2011\n\nAus dem Entscheid des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 9. Juni 2011\nin Sachen M.L.S.A., F.A.A.S. und I.A.S. betreffend Nichtverlängerung der\nAufenthaltsbewilligung und Wegweisung (1-BE.2011.12).\n\nSachverhalt (Zusammenfassung)\n\nDie mexikanischen Beschwerdeführer reisten im August 2008\nim Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielten\nAufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater\n(ebenfalls Mexikaner). Dieser verfügte aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz bereits über eine Aufenthaltsbewilligung. Ende\nMai 2010 trennten sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann.\nDie Beschwerdeführer 2 und 3 wurden unter die Obhut ihrer Mutter\ngestellt, welche sie auch bis anhin betreut hatte. Das MKA verfügte\naufgrund der gescheiterten ehelichen Beziehung im August 2010 die\nNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer und wies diese aus der Schweiz weg.\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n5. […]\n5.2.4.\nWie bereits erwähnt wurde, ist bei Familien nicht die Situation\nder einzelnen Familienmitglieder isoliert, sondern vielmehr die Familie als Ganzes zu betrachten. Zudem ist das Kindeswohl zu berücksichtigen, welches gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens\nüber die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) bei allen\nMassnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung ist, und im Einzelfall einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen kann (vgl. BGE 135 I 153, E. 2.2.2; BGE 135 I 143,\nE. 2.3; BVGE C-8128/2008 vom 13. Dezember 2010, E. 7).\nVorliegend erscheint zum einen wesentlich, dass es dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer - entgegen der Auffassung\n2011 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 359\n\n"}