ben, ob der Bewilligungserteilung allenfalls überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Diesbezüglich wird das Migrationsamt namentlich die persönlichen, sprachlichen und beruflichen (Re-)Integrationsaussichten der Beschwerdeführerin in der Schweiz abzuwägen haben. Aufgrund der Akten kann diesbezüglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der deutschen Sprache und der schweizerischen Kultur offenbar nach wie vor vertraut ist. Ferner leben ihre Eltern, ihr Bruder sowie weitere nahe Verwandte in der Schweiz, was der (Re-)Integration ebenfalls förderlich sein dürfte.