Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgte bereits rund eineinhalb Jahre (und nicht etwa erst nach zwei Jahren) nach Erreichen der Volljährigkeit. Im Übrigen wird auch zu berücksichtigen sein, dass die ursprüngliche Zulassung der Beschwerdeführerin in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs erfolgte und arbeitsmarktlichen Überlegungen aus diesem Grund bei der Frage der erleichterten Wiederzulassung kein vorrangiges Gewicht beigemessen werden kann. 6.2. Sollte das Migrationsamt zum Schluss gelangen, dass die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art.