Auch wenn sich minderjährige Kinder das Verhalten ihrer Eltern grundsätzlich anzurechnen lassen haben, muss im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung angemessen gewürdigt werden, dass der Besuch einer Privatschule im Heimatland nicht auf einem eigenen Entschluss der Beschwerdeführerin gründete und sich ihr Türkeiaufenthalt absolut überwiegend auf die Zeit ihrer Minderjährigkeit konzentrierte. Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz erfolgte bereits rund eineinhalb Jahre (und nicht etwa erst nach zwei Jahren) nach Erreichen der Volljährigkeit.