Im Weiteren wird in die Prüfung miteinzubeziehen sein, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei stets an ihre schulische Ausbildung geknüpft war und bis zum Erreichen der Volljährigkeit durch ihre Eltern bestimmt worden war. Auch wenn sich minderjährige Kinder das Verhalten ihrer Eltern grundsätzlich anzurechnen lassen haben, muss im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung angemessen gewürdigt werden, dass der Besuch einer Privatschule im Heimatland nicht auf einem eigenen Entschluss der Beschwerdeführerin gründete und sich ihr Türkeiaufenthalt absolut überwiegend auf die Zeit ihrer Minderjährigkeit konzentrierte.