Damit ist im Hinblick auf den Voraufenthalt und die familiären Verhältnisse von einer besonders engen Beziehung zur Schweiz auszugehen und bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ihre enge Verbindung zu unserem Land während ihrer Schulzeit in der Türkei nur teilweise ab- bzw. unterbrochen hat. Im Weiteren wird in die Prüfung miteinzubeziehen sein, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Türkei stets an ihre schulische Ausbildung geknüpft war und bis zum Erreichen der Volljährigkeit durch ihre Eltern bestimmt worden war.