b VZAE verlangt - in der Schweiz verbracht hat und auch während ihres anschliessenden Aufenthalts in der Türkei in den Schulferien regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt ist, um ihre hier lebende Familie zu besuchen. Damit ist im Hinblick auf den Voraufenthalt und die familiären Verhältnisse von einer besonders engen Beziehung zur Schweiz auszugehen und bestehen gewichtige Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin ihre enge Verbindung zu unserem Land während ihrer Schulzeit in der Türkei nur teilweise ab- bzw. unterbrochen hat.