6. 6.1. In seinem neuen Entscheid wird das Migrationsamt für die Frage, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, insbesondere zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung war, beinahe ihre ersten zehn Lebensjahre - mithin fast doppelt so viele Jahre wie in Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE verlangt - in der Schweiz verbracht hat und auch während ihres anschliessenden Aufenthalts in der Türkei in den Schulferien regelmässig in die Schweiz zurückgekehrt ist, um ihre hier lebende Familie zu besuchen.