Sie stellt jedoch ebenso wie die Ermessensüberschreitung eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGE 116 V 307, E. 2 mit Hinweisen) und fällt somit in die Kognition des Rekursgerichts. Die vorliegende Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen und das Verfahren an das Migrationsamt zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. 2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 357