49 Abs. 1 lit. b VZAE als gebunden betrachtet haben, obschon sie nach Gesetz berechtigt - und auch verpflichtet - gewesen wären, nach Ermessen zu handeln, haben sie das ihnen von Gesetzes wegen zustehende Ermessen unterschritten. Die Ermessensunterschreitung ist - im Gegensatz zur Ermessensüberschreitung - in § 9 Abs. 2 lit. a [des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom 25. November 2008] zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Sie stellt jedoch ebenso wie die Ermessensüberschreitung eine Rechtsverletzung dar (vgl. BGE 116 V 307, E. 2 mit Hinweisen) und fällt somit in die Kognition des Rekursgerichts.