Eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles wurde hingegen nicht vorgenommen. Insbesondere wurde weder die lange Dauer des Voraufenthalts in der Schweiz noch die regelmässige Rückkehr der - anfänglich noch minderjährigen - Beschwerdeführerin in die Schweiz während der Ausbildungszeit in der Türkei noch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf von zwei Jahren nach Erreichen der Volljährigkeit definitiv in die Schweiz zurückkehrte, in die Erwägungen miteinbezogen. Indem sich die zuständigen Behörden durch die zweijährige Frist von Art. 49 Abs. 1 lit.