b VZAE abgestellt werden. 5.3. Die Vorinstanz und das Migrationsamt haben die Erteilung einer Bewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE einzig mit dem Hinweis abgelehnt, dass die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz länger als zwei Jahre zurückliege. Eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles wurde hingegen nicht vorgenommen.