nicht zwingend erforderlich ist, einen formellen Ausreisezeitpunkt zu bestimmen. Zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Voraufenthalts über eine derart enge Beziehung zur Schweiz verfügt, die es sachlich rechtfertigt, ihr gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Dazu bedarf es - wie weiter oben bereits dargelegt wurde (vgl. E. II/4.2.3 f.) - einer umfassenden Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles und kann nicht einzig auf den Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE abgestellt werden.