und sich ihr Lebensmittelpunkt daher in den ersten Jahren, in denen sie sich vorwiegend in der Türkei aufhielt, noch in der Schweiz befand. Im Weiteren ist unklar, ob der Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungsbewilligung infolge Verlassens der Schweiz während mehr als sechs Monaten gemäss Art. 61 Abs. 2 AuG - wie von der Vorinstanz und dem Migrationsamt angenommen - effektiv dem Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE entspricht. Diese Frage braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da es für die hier interessierende Frage gar 356 Rekursgericht im Ausländerrecht 2010