Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Annahme, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre 1998 erloschen, in den Akten keine hinreichende Stütze findet, zumal praxisgemäss auch über vier Jahre dauernde Schulaufenthalte von Minderjährigen im Heimatland in der Regel nicht genügen, um bereits von einer Verlegung des Lebensmittelpunktes auszugehen (vgl. BGE 2A.66/2000 vom 26. Juli 2000, E. 4b). Die vorhandenen Unterlagen legen den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin als Folge ihrer schlechten Schulleistungen in der Schweiz anfänglich bloss versuchsweise in eine Privatschule in die Türkei geschickt wurde