In den vorstehenden Erwägungen betreffend das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wurde festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin - zumindest gegen Ende ihres beinahe zehnjährigen (überwiegenden) Aufenthalts im Heimatland - in der Türkei befand (vgl. oben E. II/3.2.3). Die Vorinstanz und das Migrationsamt gehen offenbar davon aus, dass die Verlegung des Lebensmittelpunktes und damit das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung bereits im Jahre 1998 mit dem Vollzug des Schulwechsels erfolgte und gleichzeitig dem Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. b VZAE entspricht.