vatschule in die Türkei geschickt wurde. In der Folge lebte die Beschwerdeführerin vorwiegend in ihrem Heimatland und hielt sich zu Besuchszwecken regelmässig bei ihrer Familie in der Schweiz auf, bis sie gemäss eigenen Angaben im März 2008 - als Folge der Verfahrenseinleitung durch das Migrationsamt - zu ihren Eltern in die Schweiz zurückkehrte. 5.2. In den vorstehenden Erwägungen betreffend das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wurde festgestellt, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin - zumindest gegen Ende ihres beinahe zehnjährigen (überwiegenden) Aufenthalts im Heimatland - in der Türkei befand (vgl. oben E. II/3.2.3).