Die in Art. 49 Abs. 1 VZAE aufgelisteten Kriterien sind somit bei gesetzeskonformer Auslegung nicht abschliessend zu verstehen, sondern es sind - wie schon unter altem Recht - sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalles in die Würdigung miteinzubeziehen. 5. 5.1. Wie bereits erwähnt, wurde die Beschwerdeführerin am 13. November 1988 in M. geboren und hat dort knapp zehn Jahre gelebt, bis sie von ihren Eltern im Jahre 1998 zu Beginn der dritten Primarklasse aus der öffentlichen Schule genommen und in eine Pri- 2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 355