Entsprechend der bisherigen Praxis werden diese Voraussetzungen bei einem mindestens fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt und einer maximal zwei Jahre zurückliegenden, freiwilligen Ausreise regelmässig erfüllt sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb beispielsweise bei einem bedeutend längeren Voraufenthalt in der Schweiz nicht auch eine zwei Jahre überschreitende Landesabwesenheit den gesetzlichen Anforderungen noch genügen könnte. Indem der Verordnungsgeber in Art. 49 Abs. 1 VZAE