AuG in Verbindung mit Art. 49 VZAE ist es offenbar, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts in der Schweiz eine intensive Beziehung zu unserem Land aufgebaut haben und trotz Ausreise weiterhin über eine enge Bindung zu unserem Land verfügen, die Anwesenheit (und Erwerbstätigkeit) unter erleichterten Bedingungen wieder zu gestatten. Entsprechend der bisherigen Praxis werden diese Voraussetzungen bei einem mindestens fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt und einer maximal zwei Jahre zurückliegenden, freiwilligen Ausreise regelmässig erfüllt sein.