Umstände des Einzelfalles unterstrichen (statt vieler BGE 130 II 39, E. 3, S. 42). Weder aus dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG noch aus den Materialen ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber anstelle der bisherigen umfassenden Einzelfallprüfung die Wiederzulassung lediglich noch unter abschliessend aufgezählten Voraussetzungen hätte zulassen wollen. 4.2.3. Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG in Verbindung mit Art.