126 Abs. 1 AuG). Art. 49 Abs. 1 VZAE sieht vor, dass an Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, Kurz- aufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden können, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur war (lit. a), und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt (lit. b). 4.2.2. Dem Bericht des Bundesamts für Migration (BFM) zum Vernehmlassungsentwurf der VZAE vom 28. März 2007 ist zu entnehmen, dass die Regelung von Art.