30 Abs. 1 lit. k AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Die Möglichkeit der Wiederzulassung wurde auf Verordnungsebene unter anderem durch Art. 49 VZAE konkretisiert. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2009 revidiert (AS 2008 6273). Da die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Einsprache vom 6. Oktober 2009 eventualiter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte, ist für diese Frage vorliegend grundsätzlich auf die heute gültige Fassung von Art. 49 VZAE abzustellen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG).