stanz zum Schluss gelangt sind, dass die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin erloschen sei. In diesem Zusammenhang kann es letztlich offen bleiben, ob das Erlöschen bereits vor dem 1. Januar 2008 - und somit noch unter der Herrschaft von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG - eintrat oder erst danach (vgl. oben E. II/2.1). 4. 4.1. Entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin bleibt somit zu prüfen, ob ihr allenfalls gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilt werden müssen. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.