3.2.3. Bei dieser Sachlage kommt das Rekursgericht zum Schluss, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin - zumindest gegen Ende ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Heimatland - in der Türkei befand und die zwischenzeitlichen Besuche während der Schulferien bei ihrer Familie in der Schweiz nicht geeignet waren, die Frist von sechs Monaten zu unterbrechen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Migrationsamt und die Vorin- 2010 Beschwerden gegen Einspracheentscheide des M... 353