Die Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland ist indessen nicht erst dann zu bejahen, wenn sämtliche Beziehungen zur Schweiz endgültig abgebrochen wurden. Die Niederlassungsbewilligung soll es der ausländischen Person nämlich ermöglichen, dauerhaft in der Schweiz leben zu können, und bezweckt nicht, ihr ein Aufenthaltsrecht einzuräumen, auf das sie sich falls nötig eines Tages berufen kann (vgl. unveröffentlichter BGE 2A.311/1999 vom 26. November 1999, E. 2b). 3.2.3.