Zwar bestehen auf der anderen Seite verschiedene Anhaltspunkte, die gegen die Absicht einer definitiven "Rückkehr" der Beschwerdeführerin in die Türkei sprechen. Zu erwähnen ist diesbezüglich insbesondere, dass der dortige Aufenthalt stets an die schulische Ausbildung geknüpft war, die Beschwerdeführerin regelmässig zu ihrer Familie in der Schweiz zurückkehrte und auch in administrativer Hinsicht ihre Verbindungen zur Schweiz nicht vollständig abbrach (Krankenversicherung, Steuererklärung). Die Verlegung des Lebensmittelpunktes ins Ausland ist indessen nicht erst dann zu bejahen, wenn sämtliche Beziehungen zur Schweiz endgültig abgebrochen wurden.