der Schweiz krankenversichert blieb und auch hier ihre Steuererklärungen ausfüllte. 3.2.2. Sowohl die sehr lange Dauer des Auslandaufenthalts als auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Erreichen der Volljährigkeit in der Türkei verblieb, sind praxisgemäss gewichtige Indizien dafür, dass sich ihr Lebensmittelpunkt - zumindest gegen Ende ihres Aufenthalts im Heimatland - nicht mehr in der Schweiz, sondern in der Türkei befand. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin im Heimatland offenbar über eine Tante mütterlicherseits, die sich ihrer Betreuung angenommen hat.