leben (unveröffentlichter BGE 2A.311/1999 vom 26. November 1999, E. 2c). 3. 3.1. Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass sich die Beschwerdeführerin weder aus der Schweiz offiziell abgemeldet noch ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat. 3.2. 3.2.1. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren wurde, wo auch ihre Eltern und ihr Bruder sowie weitere Verwandte leben, und sie hier ihre ersten Lebensjahre verbrachte. Im Alter von knapp zehn Jahren wurde sie von ihren Eltern zu Ausbildungszwecken an eine Privatschule in die Türkei geschickt.