Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte) periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel genügen (Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2002, E. 3.2 mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf demgegenüber bei inzwischen volljährigen Personen, die sich seit dem zwölften Lebensjahr vorwiegend im Heimatland aufhalten und dort seit zehn bzw. sieben Jahren eine schulische Ausbildung besuchen, davon ausgegangen werden, dass sich ihr Lebensmittelpunkt im Heimatland befindet und dies selbst wenn die Eltern und Geschwister dauernd in der Schweiz