2.3. Auch ein Kind, das bloss zwecks Schulbesuches im Ausland weilt und damit den Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Eltern behält, kann die Niederlassungsbewilligung verlieren, wenn es sich länger als sechs Monate im Ausland aufhält. Eine Erleichterung besteht in solchen Fällen nur insoweit, als (fristgerechte) periodische kurze Aufenthalte bei den Eltern während der Schulferien für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung in der Regel genügen (Urteil des Bundesgerichts 2A.153/2002, E. 3.2 mit Hinweisen).