Ausschlaggebend für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes ist die Intensität der Beziehung des Betroffenen zu einem Ort. Zu berücksichtigen sind dabei objektive Umstände wie beispielsweise die Wohnverhältnisse, Beziehungen zu Familienangehörigen, Bekannten und Freunden oder der Aufbewahrungsort der persönlichen Gegenstände. Ein weiteres Indiz stellt zudem die Dauer der Aufenthalte an den zur Diskussion stehenden Orten dar. Nicht zulässig ist es, den Lebensmittelpunkt allein an der Dauer der Aufenthalte im Ausland bzw. in der Schweiz zu messen (vgl. Urteil des Rekursgerichts 1-BE.2008.2 vom 22. August 2008, E. II/3 mit Hinweis).